AGB

AGB Metallwaren

1. Allgemeines und Geltung
1.1 Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote im Geschäftsbereich Metallverarbeitung unsererseits erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen. Diese sind zugleich Bestandteil aller Verträge und Vereinbarungen, die wir mit unseren Vertrags-partnern über die von uns angebotenen Lieferungen und Leistungen schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Vertragspartner, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
1.2 Spätestens mit der Entgegennahme der Ware bzw. Leistung durch unsere Kunden gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen als angenommen und vereinbart.
1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Vertrags-partner oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst, wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Allgemeine Geschäftsbedingungen der Vertragspartner oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung derselben. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insbesondere auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners unsere Leistun-gen vorbehaltlos ausführen.
1.4 Unser Kunde wird hiermit gemäß § 33 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie § 13 Abs. 1 Tele-mediengesetz (TMG) und gleichlautender gesetzlicher Rege-lungen davon unterrichtet, dass wir seine Daten in maschinenlesbarer Form und für Angaben, die sich aus der vertraglichen Beziehung ergeben, maschinell verarbeiten. Soweit wir uns Dritter zur Erbringung der vertraglichen Leistungen und Nebenleistungen bedienen, sind wir berechtigt, die Daten des Kunden weiterzugeben, wenn dies für die ordnungsgemäße Sicherstellung im Rahmen des Zweckes der vertraglichen Beziehungen erforderlich ist.
Der Kunde nimmt dies zur Kenntnis und willigt ein.


2. Angebote und Vertragsschluss
2.1 Alle unsere Angebote sind freibleibend und unver-bindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Sie verstehen sich ab dem Geschäftssitz unserer Niederlassung, für welche das Angebot abgegeben worden ist. Bei Unklarheiten und in Zweifelsfällen verstehen sich unsere Angebote ab der Betriebsstätte unserer Gesellschaft. An unsere als verbindlich gekennzeichneten Angebote sind wir 90 Tage ab Zugang unseres Angebots bei unserem Vertragspartner gebunden, sofern und soweit in den konkreten Angeboten keine anderweitigen Bindungs- oder Annahmefristen angegeben sind.
2.2 Von uns mitgeteilte Richtpreise sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
2.3 Bestellungen oder Aufträge unserer Kunden sind bindend und können innerhalb von zwei Wochen nach Zugang durch uns mittels einer Auftragsbestätigung oder im Wege der Ausführung des Auftrags angenommen werden.
2.4 Für den Umfang unserer Lieferungen und Leistun-gen, sowie der Rechtsbeziehung zu unseren Vertragspartnern sind ausschließlich die schriftlichen Verträge und Ver-einbarungen einschließlich unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgeblich. Diese geben alle Abreden der Vertragspartner zum Vertragsgenstand und -inhalt vollständig wieder. Mündliche Zusagen unsererseits vor Abschluss von Verträgen sind rechtlich unverbindlich. Mündliche Ab-reden der Vertragspartner werden durch schriftliche Verträge und Vereinbarungen ersetzt, sofern sich nicht jeweils aus ihnen ausdrücklich ergibt, dass sie verbindlich gelten sollen.
2.5 Ergänzungen und Änderungen der Aufträge und Bestellungen sowie Nebenabreden bedürfen zur Wirksamkeit ebenfalls unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigungen.
2.6 Angaben unsererseits zum Gegenstand der Liefe-rung, Leistung oder Angebote sowie unsere Darstellung derselben sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garan-tierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferungen und Leistungen. Handelsübliche Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen dar-stellen sowie die Ersetzung durch gleichwertige Leistungen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
2.7 Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte, Muster oder entsprechende Leistungsdaten sind zudem nur dann verbindlich, wenn dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart worden ist.
2.8 Wir behalten uns das Eigentum und die Urheber-rechte einschließlich Verwendungsrechte hierzu an allen von uns abgegebenen Angeboten, Kostenvoranschlägen, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Prospekten, Katalogen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen vor. Der Vertragspartner darf diese Gegenstände und Unterlagen ohne aus-drückliche Zustimmung unsererseits weder als solche, noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen, vervielfältigen oder in sons-tiger Form verwenden. Der Vertragspartner hat auf unser Verlangen diese Gegenstände und Unterlagen vollständig zurück zu geben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie vom Vertragspartner im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
2.9 Für Auskünfte, Empfehlungen oder Ratschläge un-serer Mitarbeiter übernehmen wir keine Gewähr. Sie sind nur dann für das zwischen den Parteien geschlossene Geschäft verbindlich, wenn sie ausdrücklich in die vertragliche Vereinbarung aufgenommen oder durch uns in Textform bestätigt worden sind.
2.10 Verfahrensänderungen, bedingt durch technischen Fortschrift oder Erfordernis der Praxis behalten wir uns ohne besondere Ankündigung vor, sofern nicht aufgrund gesonderter gesetzlicher Bestimmungen oder Normen eine Anzei-ge oder Vereinbarungspflicht explizit vorgeschrieben ist.
2.11 Die in unseren Prospekten, Katalogen, Preislisten oder den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, insbesondere zu Materialzeichnungen, und Leistungsbeschreibungen sind branchenübliche Näherungswerte und keine Eigenschaftszusicherung, es sei denn, dass sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich be-zeichnet werden.
2.12 Ändern sich in der Zeit nach Auftragserteilung an uns bis zur Herstellung der Ware ohne unser Verschulden die von uns zu errichtenden Lohn- und/oder Materialkosten, sodass die von uns nachzuweisenden und nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermittelnden Herstellungskosten für das Produkt sich um mehr als 33 % gegenüber dem Zeitpunkt der Auftragserteilung erhöhen, so sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis nach billigem Ermessen ebenfalls anzupassen.
2.13 Angebote, Verträge und sonstige Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden stehen, dürfen Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung unsererseits nicht überlassen oder Dritten ander-weitig zur Verfügung gestellt werden, es sei denn, der Kunde ist hierzu von Gesetzes wegen verpflichtet. Entsprechendes gilt auch für Anlagen und Geräte, die von uns dem Kunden überlassen werden.
2.14 Ist es im Rahmen der Durchführung der Aufträge für den Kunden erforderlich, besondere Gerätschaften, Werkzeuge oder Ähnliches zu errichten, so behalten wir uns vor, für die Beschaffung oder Errichtung derselben die hierdurch bedingten Aufwendungen und Kosten dem Kunden in Rech-nung zu stellen. Es besteht hierbei Einvernehmen, dass die in diesem Zuge errichteten Gerätschaften, Werkzeuge oder Ähnliches in unser Eigentum übergehen und der Kunde hieran keinerlei Rechte geltend machen kann.


3. Ausführung der Lieferung, Liefer- und Leistungszeit, Annahmeverzug
3.1 Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ab Werk unserer Niederlassung, mit welcher der Kunde das Vertrags- und Rechtsverhältnis begründet hat, sofern und soweit die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben. In Zweifelsfällen erfolgen unsere Lieferungen und Leistungen ab unserem Werk in 59469 Ense-Höingen.
3.2 Von uns in Aussicht gestellte und angegebene Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen sind unverbindlich und gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur (einschließlich an das eigene Transportunternehmen), Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Falls der Versand/Transport ohne unser Verschulden unmöglich wird, ist die Frist mit Zugang der Meldung über die Versandbereitschaft beim Kunden eingehalten. Gleiches gilt, wenn der Kunde die Lieferung/Abholung der Leistung/Ware übernimmt.
3.3 Die Liefer- und Leistungsfrist beginnt mit dem Tag des Vertragsschlusses der Parteien, nicht jedoch vor Klärung aller für die Vertragsdurchführung relevanten Vertragsbestandteile, dem Eingang der von dem Kunden zu liefernden Waren sowie die Erfüllung sämtlicher sonstiger vertraglicher Verpflichtung des Kunden, insbesondere zur Beibringung etwaiger Informationen, Unterlagen, Genehmigungen, Frei-gaben sowie dem Eingang einer etwaig vereinbarten Anzah-lung/Teilzahlung.
3.4 Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebe-schaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht wor-den sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich er-schweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorüberge-hender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen bzw. verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemes-senen Anlauffrist. Wenn die vorgenannte Behinderung län-ger als 3 Monate andauert, ist der Kunde nach angemessener und erfolgloser Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit aufgrund der vorgenannten Umstände oder werden wir von unserer Verpflichtung zur Leistung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadenser-satzansprüche herleiten, vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer 9.1 bis 9.7 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
3.5 Wir sind zu Teillieferungen bzw. Teilleistung berechtigt, wenn die Teillieferung für unseren Kunden zumutbar ist.
3.6 Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer 9.1 bis 9.7 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.
3.7 Wird die Lieferung auf Veranlassung des Vertragspartners um mehr als 1 Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verschoben, können wir von diesem für jeden angefangenen Monat der Verschiebung Lagergeld in Höhe von 0,5 % des vereinbarten Bruttowarenpreises/ Bruttoleis-tungspreises der versandbereiten Liefergegenstände höchsten jedoch 5 % des vereinbarten Bruttowarenpreises/Bruttoleistungspreises der versandbereiten Liefergegen-stände verlangen. Dem Vertragspartner bleibt das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass keine oder geringere La-gerkosten bei uns angefallen sind. Wir können gegen Nachweis höhere Kosten als die vorstehende Pauschale einverlangen.
3.8 Der Kunde ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt.
3.9 Erfüllungs- und Leistungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist unser Geschäftssitz 59469 Ense-Höingen.
3.10 Die Versandart und die Verpackung unterstehen unserem pflichtgemäßen Ermessen. Sofern und soweit gesetzliche Vorschriften oder Verordnungen nicht zwingend entgegenstehen und keine andere vertragliche Vereinbarung getroffen worden ist, werden dem Vertragspartner die für den Transport und Versand erforderlichen Verpackungen zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt.


4. Gefahrübergang und Versand
4.1 Die Gefahr der Verschlechterung oder des Unter-gangs geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegen-standes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Vertrags-partner über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen haben. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Vertragspartner liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Vertragspartner über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und wir dies dem Vertragspartner angezeigt haben.
4.2 Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des HGB so gilt in Abweichung zu vorstehender Ziffer 4.1 als vereinbart, dass die Gefahr grundsätzlich beim Kunden verbleibt, auch wenn sich die Vertragsgegenstände zur Durchführung des Auftrages bei uns befinden. In diesen Fällen ist die Haftung unsererseits für Schäden, insbesondere solche aus Beschädigung oder Verlust der Ware ausgeschlossen, es sei denn, die Schäden würden auf einem vorsätzlich oder grob fahrlässigen Verhalten unsererseits beruhen.
4.3 Sollte der Kunde die Versendung der Ware durch uns wünschen, so bevollmächtigt er uns schon jetzt, in seinem Namen entsprechende Aufträge an Transportunter-nehmen und Spediteure zu erteilen, wobei wir uns verpflichten, im Interesse des Kunden geeignete und preisgünstige Spediteure auszuwählen. Auch in diesem Fall verbleibt es bei der Gefahrtragungsregelung zu Ziffer 4.1 und 4.2. Die durch den Versand entstehenden Kosten hat der Kunde uns separat zu erstatten. Dies gilt auch für den Fall, dass wir selbst als Spediteur tätig werden. In diesen Fällen gelten ergänzend die Allgemeinen Deutschen Spediteur-Bedingungen (ADSp) in der jeweils zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Fassung.
4.4 Sofern aufgrund vertraglicher Vereinbarung die Gefahr nicht bereits mit Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Vertragspartner übergegangen ist, besteht Einvernehmen, dass das Abladen der Lieferung grundsätzlich Aufgabe des Kunden ist. Soweit die von uns beauftragten Spediteure die Ware abladen, besteht Einvernehmen, dass dies alleine im Auftrag des Kunden geschieht. Für etwaig hierdurch bzw. hierbei entstehende Schäden ist eine Haftung unsererseits ausgeschlos-sen. Der Kunde stellt uns in derartigen Fällen von etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter frei.
4.5 Die Sendung wird von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Vertragspartners und auf seine Kosten gegen die üblichen versicherbaren Transportrisiken versichert.
4.6 Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Lieferung als abgenommen, wenn
- die Lieferung abgeschlossen ist,
- wir dies dem Vertragspartner unter Hinweis auf die Abnahmefiktion angezeigt und ihn zur Abnahme aufgefordert haben,
- seit der Lieferung 3 Werktage vergangen sind oder der Vertragspartner mit der Nutzung der Lieferung begonnen hat und
- der Vertragspartner die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines uns angezeigten Mangels, der die Nutzung der Lieferung unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
4.7 Die Gefahr geht ebenfalls auf den Kunden über, wenn dieser sich mit der Abnahme der Ware bzw. der Leistung in Annahmeverzug befindet.
4.8 Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungsgrößen und Abnahmeterminen können wir spä-testens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung vom Kunden verlangen auf die vorgenannten Lieferparameter. Kommt der Kunde diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, sind wir berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung abzulehnen und Schadensersatz zu verlangen.


5. Preise
5.1 Unsere Preise gelten für den in den Verträgen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr-, Zusatz und/oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Unsere Preise verstehen sich in Euro rein netto ab Werk zuzüglich Verpackung, Lagerkosten, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen des Zolls, Gebühren und andere öffentliche Abgaben sowie ohne Skonto und sonstige Nachlässe.
5.2 Bei Bestellungen mit einem Nettorechnungswert von weniger als € 100,00 berechnen wir einen Minderzuschlag von netto € 10,00.
5.3 Sollten Lieferungen oder Leistungen erst mehr als drei Monate nach Vertragsschluss erfolgen, ist auf Antrag einer der Parteien eine Anpassung des Preises vorzunehmen, wenn sich die auftragsbezogenen Kosten auf unserer Seite wesentlich geändert haben. Eine wesentliche Ände-rung liegt immer dann vor, wenn die Veränderung mehr als 10 % des vereinbarten Preises beträgt. Die Anpassung des Preises ist dann entsprechend dem Prozentsatz in der Veränderung vorzunehmen.

 

6. Zahlungsbedingungen und Verzug
6.1 Zahlungen sind sofort nach Erhalt der Rechnung innerhalb von 8 Tagen ohne jeden Abzug und ohne jedes Skonto zu zahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Entscheidend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei uns.
6.2 Zahlungsanweisungen und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber, nicht jedoch an Erfüllung statt angenommen, unter Berechnung aller Einziehungsspesen.
6.3 Unser Kunde ist nur zur Aufrechnung und Zurück-behaltung mit solchen Ansprüchen berechtigt, die rechts-kräftig festgestellt oder unstreitig sind.
6.4 Der Kunde kommt spätestens dann in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 8 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung leistet. Ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung unsicher, tritt Verzug spätestens 10 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung ein. Verzug tritt bereits aber insbesondere vor diesem Zeitpunkt ein, wenn der Kunde nicht zu einem mit diesem ausdrücklich vereinbarten kalendermäßig bestimmten Zeitpunkt leistet oder bereits vor diesem Zeitpunkt oder vor Fälligkeit die Leistung endgültig und ernsthaft verweigert oder anderweitig zu verstehen gibt, dass er seine Leistung nicht erbringen wird.

6.5 Im Falle des Verzuges mit einer Forderung sind wir zudem berechtigt, die Lieferung bzw. sonstige Leistung aus sämtlichen Verträgen bis zur vollständigen Erfüllung der uns gegenüber dem Kunden zustehenden Forderungen zurück-zuhalten. Der Kunde kann dieses Zurückbehaltungsrecht durch Gestellung einer selbstschuldnerischen und unbefris-teten Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts in Höhe sämtlicher ausstehender Forderungen abwenden. Nach fruchtlosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten Frist sind wir überdies berechtigt, von sämtlichen noch nicht ausgeführten Verträgen zurückzutreten. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt in diesen Fällen unberührt. Liegen bei Vertragsschluss uns unbekannte Umstände vor, die die Kreditwürdigkeit des Kunden spürbar beeinträchtigen, insbesondere ein Negativzeugnis eines Kreditversicherers, Zwangsvollstreckungsmaß-nahmen in das Vermögen des Kunden, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, die Stellung eines Insolvenzantrages, die Insolvenzeröffnung oder die Abweisung des Insolvenzantrages mangels Masse, sind wir berechtigt, ohne Rücksicht auf die vertraglichen Absprachen mit dem Kunden angemessene Vorauszahlungen oder wahlweise Sicherheitsleistungen zu verlangen.


6.6 Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn nach Ab-schluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Vertragspartner aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis einschließlich aus anderen Einzelaufträgen gefährdet wird. Dasselbe gilt auch, wenn unser Vertragspartner mit einer fälligen Zahlung oder Teilzahlung in Verzug gerät.

7. Sicherungsrechte
7.1 Bis zur Erfüllung aller unserer Forderungen gegen den Kunden (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen diesen jetzt oder künftig zustehen, werden uns die nachfolgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit deren Wert die Forderung nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
7.2 An den von dem Kunden bei uns im Rahmen der Vertragserfüllungen eingebrachten und zu bearbeitenden Gegenstände steht uns ein Werkunternehmerpfandrecht zu. Vorsorglich gilt zwischen den Parteien ein vertragliches Pfandrecht an diesen eingebrachten Gegenständen als mit Übergabe an uns vereinbart.
7.3 Der von uns an den Vertragspartner gelieferte Lie-fergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen unser Eigentum. Der Liefergegenstand sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an seine Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware" genannt.
7.4 Der Vertragspartner verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns.
7.5 Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehalts-ware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Ziffer 7.10) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
7.6 Wird die Vorbehaltsware vom Vertragspartner verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung in unserem Namen und für unsere Rechnung als Hersteller erfolgt und wir unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt der Vertragspartner bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an uns. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar ver-mischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so übertragen wir, soweit die Hauptsache uns gehört, dem Vertragspartner anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
7.7 Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Vertragspartner bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung einschließlich aller Nebenrechte gegen den Erwerber – bei Miteigentum unsererseits an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – mit Vorrang vor etwaigen weiteren Forderun-gen an uns ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Wir ermächtigen den Vertragspartner widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im eige-nen Namen einzuziehen. Wir dürfen diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
7.8 Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Vertragspartner sie unverzüglich auf unser Eigentum hinweisen und uns hierüber informieren, um uns die Durchsetzung unsere Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet uns hierfür der Vertragspartner.
7.9 Wir werden die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen des Vertragspartners freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei uns.
7.10 Treten wir bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen. Gleiches gilt auch wenn begründete Anhaltspunkte vorliegen, die eine Zahlungsunfähigkeit des Vertragspartners nahelegen sowie in Fällen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen diesen oder der Einstellung eines solchen mangels Masse.
7.11 Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns jederzeit auf unser Verlangen die zur Geltendmachung unserer Ansprüche, die sich aus diesem Abschnitt ergeben, erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierzu benötigten und gehörenden Unterlagen herauszugeben.


8. Mängelrüge und Gewährleistung
8.1 Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Vertragspartner oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Vertragspartner genehmigt, wenn uns nicht unverzüglich eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefe-rungen als vom Vertragspartner genehmigt, wenn die Mängelrüge uns nicht unverzüglich nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte. War der Mangel für den Vertragspartner bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf unser Verlangen ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges. Dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des be-stimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. In allen Fällen haben wir das Recht der Selbstabholung.
8.2 Bei Sachmängeln der hergestellten und/oder gelie-ferten Gegenstände sind wir nach unserer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumut-barkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Eine Nacherfüllung gilt nach dem zweiten Versuch als fehlgeschlagen, sofern sich aus der Art der Sache oder des Mangels oder sonstiger Umstände nicht etwas anderes ergibt. Die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 323 V, VI BGB sind im Falle des Rücktritts zu beachten.
8.3 Beruht ein Mangel auf dem Verschulden unserer-seits, kann der Auftraggeber unter den in nachfolgender Ziffer 9 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
8.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt vorbehaltlich der Regelung in vorstehender Ziffer 8.1 ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Der Ausschluss und die Verkürzung der Gewährleistungsfrist gilt nicht für Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Verkürzung der Verjährung gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
8.5 Bei Mängeln anderer Hersteller, die wir aus lizenz-rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen können, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl unsere Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Vertragspartners geltend machen oder an den Vertragspartner abzutreten. Gewährleistungsansprü-che gegen uns bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, bei-spielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Wäh-rend der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der be-treffenden Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners gegen uns gehemmt.
8.6.1 Die Gewährleistung entfällt, wenn der Vertrags-partner ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Vertragspartner die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
8.6.2 Werden Hinweise oder Anweisungen, die unserer-seits zu den Waren/den Leistungen oder zu Behandlungs-/Handhabung derselben erteilt wurden, seitens der Kunden nicht befolgt, entfällt jeglicher Gewährleistungsanspruch.
8.7 Eine im Einzelfall mit dem Vertragspartner verein-barte Lieferung gebrauchter Liefergegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
8.8 Im Falle begründeter Mängelrügen dürfen vorbe-haltlich der Regelung in Ziffer 6.3 Zahlungen seitens des Vertragspartners allenfalls nur in Höhe eines angemessenen Teils der Vergütung zurückgehalten werden.
8.9 Die Abtretung der Gewährleistungsansprüche an Dritte ohne unsere Zustimmung ist ausgeschlossen.
8.10 Falls der Kunde verlangt, dass Gewährleistungsar-beiten an einem von ihm bestimmten Ort, der nicht Erfüllungsort ist, vorgenommen werden, hat der Kunde – bei unserem Einverständnis – sämtliche hierdurch bedingte zusätzliche Kosten und Aufwendungen, insbesondere die zusätzlichen Arbeitszeiten nach unseren Standartsätzen sowie die tatsächlich nachgewiesenen Reisekosten zu erstatten.
8.11 Die Gewährleistungsansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, sofern dieser die von uns gelieferten Waren bzw. erbrachten Leistungen über den üblichen und vertraglich vereinbarten Zweck hinaus nutzt bzw. einsetzt, ohne dass wir hierüber vor Vertragsschluss ausdrücklich schriftlich unterrichtet worden sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ware bzw. Leistung für besondere, uns nicht bekannte und mitgeteilte Betriebsbedingungen bestimmte oder besonderen Stressbedingungen ausgesetzt sind.
8.12 Die vorstehenden Gewährleistungsregelungen sind vorbehaltlich der Regelung zum Schadensersatz/Rücktritt in Ziffer 9 abschließend und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Dies gilt nicht für Scha-densersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Kunden gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen. Derartige Zusicherungen bedürfen der Schriftform und der Gegenzeichnung durch unser Haus. Bei gesetzlichen Änderungen der Gewährleistungsfrist gegenüber den Bestimmungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt die entsprechende neue gesetzliche Regelung. Eine darüber hinaus gehende Garantie geben wir nicht ab.
8.13 Ein Mangel in einer Teillieferung berechtigt den Kunden nicht zur Stornierung des gesamten Vertrages.


9. Schadensersatz/Rücktritt
9.1 Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer 9 eingeschränkt.
9.2 Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur Herstellung und rechtzeitigen Lieferung des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Mängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Vertragspartner die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Vertragspartners oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
9.3 Soweit wir gemäß Ziffer 9.2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
9.4 Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht unsererseits für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden je Schadenfall auf die jeweiligen Deckungssummen unserer Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung beschränkt, auch wenn es sich um die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Die konkrete Höhe der jeweiligen Deckungssumme wird unsererseits jederzeit auf entsprechende Nachfrage mitgeteilt.
9.5 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten un-serer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
9.6 Soweit wir technische Auskünfte geben oder bera-tend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
9.7 Die Einschränkungen dieser Ziffer 9 gelten nicht für Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Einschränkungen dieser Ziffer 9 gelten ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Auch die Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
9.8 Wir behalten uns den Rücktritt vom Vertrag vor, wenn begründete Zweifel daran entstehen, ob der Kunde den Vertrag ordnungsgemäß erfüllen wird, insbesondere entsprechenden Negativzeugnisses eines Kreditversicherers. Dies gilt auch bei schuldhaft unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Kunden über Tatsachen, die seine Kredit-würdigkeit betreffen, bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in sein Vermögen, bei Abgabe der eidesstattlichen Versiche-rung und im Falle der Insolvenzeröffnung, des Antrags oder der Abweisung mangels Masse.
9.9 Zahlt der Kunde die fällige Anzahlung für den fälli-gen Vorschuss nicht oder nimmt er die ihm angebotene Ware nicht an, so können wir vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen, wenn wir dem Kunden zuvor schriftlich eine angemessene Frist zur Zahlung bzw. zur Abnahme gesetzt haben und der Kunde dieser Aufforderung innerhalb der Frist nicht nachgekommen ist oder aber die Leistung bzw. Annahme ausdrücklich verweigert hat.
9.10 Verlangen wir im Hinblick hierauf Schadensersatz statt der Leistung, so hat der Kunde als Schaden an uns 25 % des sich aus dem zugrundeliegenden Auftrag voraussichtlich ergebenden Schadens, ohne Abzüge zu zahlen, sofern der Kunde nicht nachweist, dass ein Schaden nicht oder nicht in der Höhe dieser Pauschale eingetreten ist. Uns bleibt es vorbehalten, einen höheren Schaden als die Pauschale gel-tend zu machen. Von der Pauschale nicht umfasst sind die etwaigen Rechtsverfolgungskosten, die der Kunde bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzung separat zu erstatten hat.
9.11 Alle Ansprüche des Kunden, aus welchen Rechts-gründen auch immer, verjähren 12 Monate nach Übergabe der Ware an den Kunden. Für vorsätzliches, grob fahrlässiges oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen.


10. Schlussbestimmungen
10.1 Für diese Geschäftsbeziehung und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt deutsches Recht unter Ausschluss des nationalen Konfliktrechts und des Übereinkommens über internationale Warenkaufverträge (CISG).
10.2 Bei allen sich aus dem Vertrags- und Rechtsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, Gerichtsstand der Ort unseres Hauptsitzes in 59469 Ense-Höingen.
10.3 Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen Regelungslücken oder unwirksame Klauseln enthalten, soll dies die Wirksamkeit des Vertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht berühren. Es sollen dann anstelle dieser Lücken oder unwirksamen Klauseln diejenigen rechtlich wirksamen Rege-lungen als vereinbart gelten, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke bzw. unwirksame Klausel gekannt hätten.
10.4 Der Vertragspartner nimmt davon Kenntnis, dass wir Daten aus dem Vertragsverhältnis unter Beachtung der Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung zum Zwecke der Datenverarbeitung speichern und wir das Recht vorbehalten, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.

Ense, August 2020

 


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AGB Oberflächenveredelung

1. Allgemeines und Geltung

1.1 Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote im Geschäftsbereich Oberflächenveredelung unsererseits erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen. Diese sind zugleich Bestandteil aller Verträge und Vereinbarungen, die wir mit unseren Vertragspartnern über die von uns angebotenen Lieferungen und Leistungen schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Vertragspartner, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

1.2 Spätestens mit der Entgegennahme der Ware bzw. Leistung durch unsere Kunden gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen als angenommen und vereinbart.

1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Vertragspartner oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst, wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Allgemeine Geschäftsbedingungen der Vertragspartner oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung derselben. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insbesondere auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners unsere Leistungen vorbehaltlos ausführen.

1.4 Unser Kunde wird hiermit gemäß § 33 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie § 13 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG) und gleichlautender gesetzlicher Regelungen davon unterrichtet, dass wir seine Daten in maschinenlesbarer Form und für Angaben, die sich aus der vertraglichen Beziehung ergeben, maschinell verarbeiten. Soweit wir uns Dritter zur Erbringung der vertraglichen Leistungen und Nebenleistungen bedienen, sind wir berechtigt, die Daten des Kunden weiterzugeben, wenn dies für die ordnungsgemäße Sicherstellung im Rahmen des Zweckes der vertraglichen Beziehungen erforderlich ist. Der Kunde nimmt dies zur Kenntnis und willigt ein.

2. Angebote und Vertragsschluss

2.1 Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Sie verstehen sich ab dem Geschäftssitz unserer Niederlassung, für welche das Angebot abgegeben worden ist. Bei Unklarheiten und in Zweifelsfällen verstehen sich unsere Angebote ab der Betriebsstätte unserer Gesellschaft. An unsere als verbindlich gekennzeichneten Angebote sind wir 90 Tage ab Zugang unseres Angebots bei unserem Vertragspartner gebunden, sofern und soweit in den konkreten Angeboten keine anderweitigen Bindungs- oder Annahmefristen angegeben sind.

2.2 Von uns mitgeteilte Richtpreise sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

2.3 Bestellungen oder Aufträge unserer Kunden sind bindend und können innerhalb von zwei Wochen nach Zugang durch uns mittels einer Auftragsbestätigung oder im Wege der Ausführung des Auftrags angenommen werden.

2.4 Für den Umfang unserer Lieferungen und Leistungen, sowie der Rechtsbeziehung zu unseren Vertragspartnern sind ausschließlich die schriftlichen Verträge und Vereinbarungen einschließlich unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgeblich. Diese geben alle Abreden der Vertragspartner zum Vertragsgenstand und -inhalt vollständig wieder. Mündliche Zusagen unsererseits vor Abschluss von Verträgen sind rechtlich unverbindlich. Mündliche Abreden der Vertragspartner werden durch schriftliche Verträge und Vereinbarungen ersetzt, sofern sich nicht jeweils aus ihnen ausdrücklich ergibt, dass sie verbindlich gelten sollen.

2.5 Ergänzungen und Änderungen der Aufträge und Bestellungen sowie Nebenabreden bedürfen zur Wirksamkeit ebenfalls unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigungen.

2.6 Angaben unsererseits zum Gegenstand der Lieferung, Leistung oder Angebote sowie unsere Darstellung derselben sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferungen und Leistungen. Handelsübliche Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen sowie die Ersetzung durch gleichwertige Leistungen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

2.7 Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte, Muster oder entsprechende Leistungsdaten sind zudem nur dann verbindlich, wenn dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart worden ist.

2.8 Wir behalten uns das Eigentum und die Urheberrechte einschließlich Verwendungsrechte hierzu an allen von uns abgegebenen Angeboten, Kostenvoranschlägen, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Prospekten, Katalogen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen vor. Der Vertragspartner darf diese Gegenstände und Unterlagen ohne ausdrückliche Zustimmung unsererseits weder als solche, noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen, vervielfältigen oder in sonstiger Form verwenden. Der Vertragspartner hat auf unser Verlangen diese Gegenstände und Unterlagen vollständig zurück zu geben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie vom Vertragspartner im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

2.9 Für Auskünfte, Empfehlungen oder Ratschläge unserer Mitarbeiter übernehmen wir keine Gewähr. Sie sind nur dann für das zwischen den Parteien geschlossene Geschäft verbindlich, wenn sie ausdrücklich in die vertragliche Vereinbarung aufgenommen oder durch uns in Textform bestätigt worden sind.

2.10 Die uns zur Überarbeitung übergebenden Gegenstände sind mit Lieferschein oder schriftlicher Bestellung mit genauen Angaben über die Stückzahl, die Materialbeschaffenheit, das Gesamtgewicht und die Abmessungen anzuliefern. Die Angaben des Rohgewichtes sind, auch wenn sie für den Kunden von Bedeutung sind, für uns unverbindlich. Zur Materialbeschaffenheit ist auch anzugeben, ob die uns übergebenden Gegenstände frei sind von Metalloxiden, Passivierungen, verharzten Ölen oder Ölschichten oder ob eine Beschichtung oberhalb der Korrosivitätskategorie C4L (low) gewünscht wird. Werden solche Angaben nicht gemacht, können wir für die Oberflächenveredlung davon ausgehen, dass die beschriebenen Beschaffenheiten nicht vorliegen und keine andere Korrosivitätskategorie gefordert wird.

2.11 Verfahrensänderungen, bedingt durch technischen Fortschrift oder Erfordernis der Praxis behalten wir uns ohne besondere Ankündigung vor, sofern nicht aufgrund gesonderter gesetzlicher Bestimmungen oder Normen eine Anzeige oder Vereinbarungspflicht explizit vorgeschrieben ist.

2.12 Die in unseren Prospekten, Katalogen, Preislisten oder den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, insbesondere zu Materialzeichnungen, und Leistungsbeschreibungen sind branchenübliche Näherungswerte und keine Eigenschaftszusicherung, es sei denn, dass sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

2.13 Ändern sich in der Zeit nach Auftragserteilung an uns bis zur Herstellung, insbesondere in Form der Oberflächenveredelung der Ware ohne unser Verschulden die von uns zu errichtenden Lohn- und/oder Materialkosten, sodass die von uns nachzuweisenden und nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermittelnden Herstellungskosten für das Produkt sich um mehr als 33 % gegenüber dem Zeitpunkt der Auftragserteilung erhöhen, so sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis nach billigem Ermessen ebenfalls anzupassen.

2.14 Angebote, Verträge und sonstige Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden stehen, dürfen Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung unsererseits nicht überlassen oder Dritten anderweitig zur Verfügung gestellt werden, es sei denn, der Kunde ist hierzu von Gesetzes wegen verpflichtet. Entsprechendes gilt auch für Anlagen und Geräte, sowie Räumlichkeiten, die von uns dem Kunden überlassen werden.

2.15 Ist es im Rahmen der Durchführung der Aufträge für den Kunden erforderlich, besondere Gerätschaften, Werkzeuge, Gestelle oder Ähnliches zu errichten, so behalten wir uns vor, für die Beschaffung oder Errichtung derselben die hierdurch bedingten Aufwendungen und Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen. Es besteht hierbei Einvernehmen, dass die in diesem Zuge errichteten Gerätschaften, Werkzeuge, Gestelle oder Ähnliches in unser Eigentum übergehen und der Kunde hieran keinerlei Rechte geltend machen kann.

2.16 Liefert der Kunde ohne Angabe unserer Angebotsnummer zur Bearbeitung in unserem Unternehmen Ware an und ist eine Zuordnung der gelieferten Ware zum Angebot aufgrund dessen nicht möglich, gilt unser Angebot als abgelehnt, es sei denn, unser Angebot enthält keine Angebotsnummer. Die Anlieferung der Ware stellt dann ein neues Angebot des Kunden dar, den Auftrag auf Grundlage der üblichen Vergütung, mindestens jedoch in Höhe der in unserem Angebot angegebenen Preise abzuschließen. Dieses Angebot des Kunden gilt dann wiederum als durch uns angenommen, wenn wir den Auftrag ausführen.

2.17 Der Kunde muss vor Anlieferung sicherstellen, dass alle Hohlkörper ausreichend mit Bohrungen versehen sind und auch im Übrigen die technischen Material- und Materialkörpervoraussetzungen aufweisen für die Behandlung im Oberflächenveredelungsverfahren, insbesondere in Form der Feuerverzinkung und der Pulverbeschichtung.

2.18 Maßgeblich für die Feuerverzinkung ist die DIN EN ISO 1461 in ihrer bei Vertragsabschluss gültigen Fassung ohne Anforderungen für eine Nachbehandlung (DIN-Kurzzeichen: 1 Zn o). Zusätzliche Leistungen sind besonders zu vereinbaren und zu vergüten. Sofern andere technische Regelwerke in den Vertrag einbezogen werden sollen, bedarf dies einer ausdrücklichen Vereinbarung.

2.19 Der Kunde steht für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Unterlagen und Angaben ein, die für die Ausführung der Bestellung erforderlich sind.

3. Ausführung der Lieferung, Liefer- und Leistungszeit Annahmeverzug

3.1 Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ab Werk Oesterweg 16, 59469 Ense-Höingen.

3.2 Von uns in Aussicht gestellte und angegebene Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen sind unverbindlich und gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur (einschließlich an das eigene Transportunternehmen), Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Falls der Versand/Transport ohne unser Verschulden unmöglich wird, ist die Frist mit Zugang der Meldung über die Versandbereitschaft beim Kunden eingehalten. Gleiches gilt, wenn der Kunde die Lieferung/Abholung der Leistung/Ware übernimmt.

3.3 Die Liefer- und Leistungsfrist beginnt mit dem Tag des Vertragsschlusses der Parteien, nicht jedoch vor Klärung aller für die Vertragsdurchführung relevanten Vertragsbestandteile, dem Eingang der von dem Kunden zu liefernden Waren sowie die Erfüllung sämtlicher sonstiger vertraglicher Verpflichtung des Kunden, insbesondere zur Beibringung etwaiger Informationen, Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie dem Eingang einer etwaig vereinbarten Anzahlung/Teilzahlung.

3.4 Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen bzw. verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Wenn die vorgenannte Behinderung länger als 3 Monate andauert, ist der Kunde nach angemessener und erfolgloser Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit aufgrund der vorgenannten Umstände oder werden wir von unserer Verpflichtung zur Leistung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten, vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer 9.1 bis 9.7 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

3.5 Wir sind zu Teillieferungen bzw. Teilleistung berechtigt, wenn die Teillieferung für unseren Kunden zumutbar ist.

3.6 Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer 9.1 bis 9.7 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.

3.7 Wird die Lieferung auf Veranlassung des Vertragspartners um mehr als 1 Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verschoben, können wir von diesem für jeden angefangenen Monat der Verschiebung Lagergeld in Höhe von 0,5 % des vereinbarten Bruttowarenpreises/ Bruttoleistungspreises der versandbereiten Liefergegenstände höchsten jedoch 5 % des vereinbarten Bruttowarenpreises/Bruttoleistungspreises der versandbereiten Liefergegenstände verlangen. Dem Vertragspartner bleibt das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass keine oder geringere Lagerkosten bei uns angefallen sind. Wir können gegen Nachweis höhere Kosten als die vorstehende Pauschale einverlangen.

3.8 Der Kunde ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt.

3.9 Erfüllungs- und Leistungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz unserer Niederlassung, mit welcher der Kunde das Vertrags- und Rechtsverhältnis begründet hat, sofern und soweit die Parteien nichts anderes bestimmt haben. In Zweifelsfällen gilt der Hauptsitz unseres Unternehmens in 59469 Ense-Höingen als Erfüllungs- und Leistungsort.

3.10 Die Versandart und die Verpackung unterstehen unserem pflichtgemäßen Ermessen. Sofern und soweit gesetzliche Vorschriften oder Verordnungen nicht zwingend entgegenstehen und keine andere vertragliche Vereinbarung getroffen worden ist, werden dem Vertragspartner die für den Transport und Versand erforderlichen Verpackungen/Behälter zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt.

4. Gefahrübergang und Versand

4.1 Die Gefahr der Verschlechterung oder des Untergangs geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Vertragspartner über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen haben. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Vertragspartner liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Vertragspartner über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und wir dies dem Vertragspartner angezeigt haben.

4.2 Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des HGB so gilt in Abweichung zu vorstehender Ziffer 4.1 als vereinbart, dass die Gefahr grundsätzlich beim Kunden verbleibt, auch wenn sich die Vertragsgegenstände zur Durchführung des Auftrages bei uns befinden. In diesen Fällen ist die Haftung unsererseits für Schäden, insbesondere solche aus Beschädigung oder Verlust der Ware ausgeschlossen, es sei denn, die Schäden würden auf einem vorsätzlich oder grob fahrlässigen Verhalten unsererseits beruhen.

4.3 Sollte der Kunde die Versendung der Ware durch uns wünschen, so bevollmächtigt er uns schon jetzt, in seinem Namen entsprechende Aufträge an Transportunternehmen und Spediteure zu erteilen, wobei wir uns verpflichten, im Interesse des Kunden geeignete und preisgünstige Spediteure auszuwählen. Auch in diesem Fall verbleibt es bei der Gefahrtragungsregelung zu Ziffer 4.1 und 4.2. Die durch den Versand entstehenden Kosten hat der Kunde uns separat zu erstatten. Dies gilt auch für den Fall, dass wir selbst als Spediteur tätig werden. In diesen Fällen gelten ergänzend die Allgemeinen Deutschen Spediteur-Bedingungen (ADSp) in der jeweils zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Fassung.

4.4 Sofern aufgrund vertraglicher Vereinbarung die Gefahr nicht bereits mit Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Vertragspartner übergegangen ist, besteht Einvernehmen, dass das Abladen der Lieferung grundsätzlich Aufgabe des Kunden ist. Soweit die von uns beauftragten Spediteure die Ware abladen, besteht Einvernehmen, dass dies alleine im Auftrag des Kunden geschieht. Für etwaig hierdurch bzw. hierbei entstehende Schäden ist eine Haftung unsererseits ausgeschlossen. Der Kunde stellt uns in derartigen Fällen von etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter frei.

4.5 Die Sendung wird von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Vertragspartners und auf seine Kosten gegen die üblichen versicherbaren Transportrisiken versichert.

4.6 Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Lieferung als abgenommen, wenn

- die Lieferung abgeschlossen ist,
- wir dies dem Vertragspartner unter Hinweis auf die Abnahmefiktion angezeigt und ihn zur Abnahme aufgefordert haben,
- seit der Lieferung 3 Werktage vergangen sind oder der Vertragspartner mit der Nutzung der Lieferung begonnen hat und
- der Vertragspartner die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines uns angezeigten Mangels, der die Nutzung der Lieferung unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

4.7 Die Gefahr geht ebenfalls auf den Kunden über, wenn dieser sich mit der Abnahme der Ware bzw. der Leistung in Annahmeverzug befindet.

4.8 Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungsgrößen und Abnahmeterminen können wir spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung vom Kunden verlangen auf die vorgenannten Lieferparameter. Kommt der Kunde diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, sind wir berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung abzulehnen und Schadensersatz zu verlangen.

5. Preise

5.1 Unsere Preise gelten für den in den Verträgen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr-, Zusatz und/oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Unsere Preise verstehen sich in Euro rein netto ab Werk zuzüglich Verpackung, Lagerkosten, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen des Zolls, Gebühren und andere öffentliche Abgaben sowie ohne Skonto und sonstige Nachlässe.

5.2 Wir sind berechtigt, Mindermengenzuschläge zu erheben, die mit unserem Kunden im Grunde und der Höhe nach bei Abschluss des Vertrages ausdrücklich vereinbart werden. Die Preise für die Mindermengen werden im Zweifel nach Gewicht und Stückzahl und bei der Pulverbeschichtung nach qm der oberflächenbehandelten Teile berechnet.

5.3 Die Preise verstehen sich für verzinkungs- und pulverbeschichtungsgerecht konstruierte Teile. Sofern und soweit im Zusammenhang mit der Erteilung des Auftrags zusätzliche Arbeiten erforderlich sind, insbesondere das Entfernen von hartnäckigen Verunreinigungen wie Zunder, Öl, Kohle und altem Zinküberzug sowie das Anbringen und Verschließen von Öffnungen an Hohlkörpern, sind wir berechtigt, für diese Tätigkeit Zuschläge zu berechnen. Die Höhe derselben wird von uns nach den Grundsätzen des billigen Ermessens unter Berücksichtigung der handelsüblichen Preise berechnet.

5.4 Sollten Lieferungen oder Leistungen erst mehr als drei Monate nach Vertragsschluss erfolgen, ist auf Antrag einer der Parteien eine Anpassung des Preises vorzunehmen, wenn sich die auftragsbezogenen Kosten auf unserer Seite wesentlich geändert haben. Eine wesentliche Änderung liegt immer dann vor, wenn die Veränderung mehr als 10 % des vereinbarten Preises beträgt. Die Anpassung des Preises ist dann entsprechend dem Prozentsatz in der Veränderung vorzunehmen.

5.5 Preise verstehen sich, soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, für den Geschäftsbereich Oberflächenveredelung ab Werk, verzinkt gewogen oder alternativ auf der Basis einer Flächenabrechnung (qm). Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung nicht ein. Grundlage der Preisberechnung für das Feuerverzinken ist die „Verwiegung" durch uns.

5.6 Die Preise setzen sich zusammen aus dem Grundpreis und ggf. dem Materialteuerungszuschlag (TZ). Stellt sich nach Auftragserteilung heraus, dass zur ordnungsgemäßen Ausführung des Auftrages Nebenarbeiten, wie insbesondere das Entfernen von alter Verzinkung und sonstiger Rückstände am Verzinkungsgut, Anbringen von Öffnungen an Rohrkonstruktionen oder Hohlkörpern bzw. mehrfaches Tauchen erforderlich sind, so führt der Lieferer mit dem Besteller eine Abstimmung über Art der Durchführung und Erstattung der entsprechenden Kosten herbei.

5.7 Bei Lieferzeiten von mehr als vier Monaten sind wir berechtigt, bei Änderung bestimmter wesentlicher Kostenfaktoren, wie insbesondere Löhne, Material, Energie oder Fracht, den vereinbarten Preis entsprechend dem Anteil dieser Faktoren auf den Gesamtpreis in angemessenen Umfang anzupassen.

6. Zahlungsbedingungen, Verzug

6.1 Zahlungen sind sofort nach Erhalt der Rechnung innerhalb von 8 Tagen ohne jeden Abzug und ohne jedes Skonto zu zahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Entscheidend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei uns.

6.2 Zahlungsanweisungen und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber, nicht jedoch an Erfüllung statt angenommen, unter Berechnung aller Einziehungsspesen.

6.3 Unser Kunde ist nur zur Aufrechnung und Zurückbehaltung mit solchen Ansprüchen berechtigt, die rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind.

6.4 Der Kunde kommt spätestens dann in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 8 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung leistet. Ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung unsicher, tritt Verzug spätestens 10 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung ein. Verzug tritt bereits aber insbesondere vor diesem Zeitpunkt ein, wenn der Kunde nicht zu einem mit diesem ausdrücklich vereinbarten kalendermäßig bestimmten Zeitpunkt leistet oder bereits vor diesem Zeitpunkt oder vor Fälligkeit die Leistung endgültig und ernsthaft verweigert oder anderweitig zu verstehen gibt, dass er seine Leistung nicht erbringen wird.

6.5 Im Falle des Verzuges mit einer Forderung sind wir zudem berechtigt, die Lieferung bzw. sonstige Leistung aus sämtlichen Verträgen bis zur vollständigen Erfüllung der uns gegenüber dem Kunden zustehenden Forderungen zurückzuhalten. Der Kunde kann dieses Zurückbehaltungsrecht durch Gestellung einer selbstschuldnerischen und unbefristeten Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts in Höhe sämtlicher ausstehender Forderungen abwenden. Nach fruchtlosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten Frist sind wir überdies berechtigt, von sämtlichen noch nicht ausgeführten Verträgen zurückzutreten. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt in diesen Fällen unberührt. Liegen bei Vertragsschluss uns unbekannten Umstände vor, die die Kreditwürdigkeit des Kunden spürbar beeinträchtigen, insbesondere ein Negativzeugnis eines Kreditversicherers, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen des Kunden, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, die Stellung eines Insolvenzantrages, die Insolvenzeröffnung oder die Abweisung des Insolvenzantrages mangels Masse, sind wir berechtigt, ohne Rücksicht auf die vertraglichen Absprachen mit dem Kunden angemessene Vorauszahlungen oder wahlweise Sicherheitsleistungen zu verlangen.

 

 


 

6.6 Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Vertragspartner aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis einschließlich aus anderen Einzelaufträgen gefährdet wird. Dasselbe gilt auch, wenn unser Vertragspartner mit einer fälligen Zahlung oder Teilzahlung in Verzug gerät.

6.7 Kommt der Kunde mit einer Teilleistung in Rückstand, so können wir die gesamte Restforderung sofort fällig stellen und bei Leistungsverzug, der durch eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage bedingt ist, ohne Nachfrist vom Vertrag zurücktreten bzw. Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Bei nicht vermögensbedingtem Leistungsverzug können wir den Rücktritt vom Vertrag nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist erklären. Die Aufrechnung des Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, mit einer rechtskräftig festgestellten Gegenforderung oder einer solchen, die von uns anerkannt ist.

7. Sicherungsrechte

7.1 Bis zur Erfüllung aller unserer Forderungen gegen den Kunden (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen diesen jetzt oder künftig zustehen, werden uns die nachfolgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit deren Wert die Forderung nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.

7.2 An den von dem Kunden bei uns im Rahmen der Vertragserfüllungen eingebrachten und zu bearbeitenden Gegenstände steht uns ein Werkunternehmerpfandrecht zu. Vorsorglich gilt zwischen den Parteien ein vertragliches Pfandrecht an diesen eingebrachten Gegenständen als mit Übergabe an uns vereinbart.

7.3 Der von uns an den Vertragspartner gelieferte Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen unser Eigentum. Der Liefergegenstand sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an seine Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware" genannt.

7.4 Der Vertragspartner verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns.

7.5 Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Ziffer 7.10) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

7.6 Wird die Vorbehaltsware vom Vertragspartner verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung in unserem Namen und für unsere Rechnung als Hersteller erfolgt und wir unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt der Vertragspartner bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an uns. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so übertragen wir, soweit die Hauptsache uns gehört, dem Vertragspartner anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.

7.7 Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Vertragspartner bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung einschließlich aller Nebenrechte gegen den Erwerber – bei Miteigentum unsererseits an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – mit Vorrang vor etwaigen weiteren Forderungen an uns ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Wir ermächtigen den Vertragspartner widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Wir dürfen diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

7.8 Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Vertragspartner sie unverzüglich auf unser Eigentum hinweisen und uns hierüber informieren, um uns die Durchsetzung unsere Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet uns hierfür der Vertragspartner.

7.9 Wir werden die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen des Vertragspartners freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei uns.

7.10 Treten wir bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen. Gleiches gilt auch wenn begründete Anhaltspunkte vorliegen, die eine Zahlungsunfähigkeit des Vertragspartners nahelegen sowie in Fällen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen diesen oder der Einstellung eines solchen mangels Masse.

7.11 Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns jederzeit auf unser Verlangen die zur Geltendmachung unserer Ansprüche, die sich aus diesem Abschnitt ergeben, erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierzu benötigten und gehörenden Unterlagen herauszugeben.

8. Mängelrüge und Gewährleistung

8.1 Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Vertragspartner oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Vertragspartner genehmigt, wenn uns nicht unverzüglich eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Lieferungen als vom Vertragspartner genehmigt, wenn die Mängelrüge uns nicht unverzüglich nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte. War der Mangel für den Vertragspartner bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf unser Verlangen ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges. Dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. In allen Fällen haben wir das Recht der Selbstabholung.

8.2 Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände sind wir nach unserer innerhalb angemessener Frist zutreffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Eine Nacherfüllung gilt nach dem zweiten Versuch als fehlgeschlagen, sofern sich aus der Art der Sache oder des Mangels oder sonstiger Umstände nicht etwas anderes ergibt. Die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 323 V, VI BGB sind im Falle des Rücktritts zu beachten, wobei bei Massenteilen Ausschuss- und Fehlmengen bis zu 3 % bei Trommelware und bis zu 1,5 % bei Gestellware der angelieferten Gesamtmenge des jeweiligen Auftrags als unerhebliche Ausschuss- und Fehlmengen/Pflichtverletzungen im Sinne des § 323 V BGB gelten.

8.3 Beruht ein Mangel auf dem Verschulden unsererseits, kann der Auftraggeber unter den in nachfolgender Ziffer 9 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

8.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt vorbehaltlich der Regelung in vorstehender Ziffer 8.1 ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Der Ausschluss und die Verkürzung der Gewährleistungsfrist gilt nicht für Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Verkürzung der Verjährung gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

8.5 Bei Mängeln anderer Hersteller, die wir aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen können, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl unsere Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Vertragspartners geltend machen oder an den Vertragspartner abzutreten. Gewährleistungsansprüche gegen uns bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners gegen uns gehemmt.

8.6.1 Die Gewährleistung entfällt, wenn der Vertragspartner ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Vertragspartner die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen. Die Gewährleistung entfällt auch, wenn der Vertragspartner – Kunde – es unterlässt, die gemäß Ziffer 2.10 oder Ziffer 2.17 jeweils erforderlichen Angaben, insbesondere zur Materialbeschaffenheit, zu machen und der Mangel dadurch verursacht wurde, dass die Oberflächenveredelung ohne Kenntnis der tatsächlichen Materialbeschaffenheit durch uns durchgeführt wurde.

8.6.2 Werden Hinweise oder Anweisungen, die unsererseits zu den Waren/den Leistungen oder zu Behandlung/Handhabung derselben erteilt wurden, seitens der Kunden nicht befolgt, entfällt jeglicher Gewährleistungsanspruch.

8.7 Eine im Einzelfall mit dem Vertragspartner vereinbarte Lieferung gebrauchter Liefergegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

8.8 Im Falle begründeter Mängelrügen dürfen vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 6.2 Zahlungen seitens des Vertragspartners allenfalls nur in Höhe eines angemessenen Teils der Vergütung zurückgehalten werden.

8.9 Die Abtretung der Gewährleistungsansprüche an Dritte ohne unsere Zustimmung ist ausgeschlossen.

8.10 Falls der Kunde verlangt, dass Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort, der nicht Erfüllungsort ist, vorgenommen werden, hat der Kunde – bei unserem Einverständnis – sämtliche hierdurch bedingte zusätzliche Kosten und Aufwendungen, insbesondere die zusätzlichen Arbeitszeiten nach unseren Standartsätzen sowie die tatsächlich nachgewiesenen Reisekosten zu erstatten.

8.11 Für fehlende Teile, welche in größeren Stückzahlen angeliefert werden, wird nur Ersatz geleistet, wenn deren Anlieferung belegt und die Stückzahl oder das Gewicht bei der Annahme gemeinsam zwischen dem Kunden und uns festgelegt wurde, da wir die Ware bei Eingang unter Vorbehalt der sachlich richtigen Angaben, Gewicht bzw. Stück und Veredelungsfähigkeit annehmen. Die Prüfung erfolgt hierbei während der Produktion.

8.12 Die Gewährleistungsansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, sofern dieser die von uns gelieferten Waren bzw. erbrachten Leistungen über den üblichen und vertraglich vereinbarten Zweck hinaus nutzt bzw. einsetzt, ohne dass wir hierüber vor Vertragsschluss ausdrücklich schriftlich unterrichtet worden sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ware bzw. Leistung für besondere, uns nicht bekannte und mitgeteilte Betriebsbedingungen bestimmte oder besonderen Stressbedingungen ausgesetzt sind.

8.13 Sofern und soweit uns die Werkstoffe der angelieferten Ware nicht bekannt sind, ist der Kunde verpflichtet, eigenständig und eigenverantwortlich zu prüfen, ob das zur Oberflächenbehandlung angelieferte Material für eine solche Behandlung geeignet ist. Hierbei hat der Kunde insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass das zu verzinkende Material frei von Gusshaut, Formsand, Zunder, Öl, Kohle, eingebranntem Fett, Schweißschlacke, Graphit und Farbanstrichen und ähnlich wirkenden haftungsmindernden Substanzen ist und es ferner keine Poren, Lunker, Risse, Doppelungen sowie Restmagnetismus o. ä. aufweist. Vorhandene Gewinde müssen ausreichend über- bzw. unterschnitten sein.

Bei allen Liefergegenständen ist darauf zu achten, dass die in Ziffer 2.10 definierten Angaben über die Materialbeschaffenheit uns gegenüber gemacht werden. Ist dies nicht der Fall, sind wir berechtigt, die Bearbeitung abzulehnen oder vom Vertrag zurückzutreten. Besteht der Auftraggeber trotz unseres Hinweises gleichwohl auf einer Bearbeitung oder ist das für uns zur Oberflächenbehandlung angelieferte Material aus für uns nicht erkennbaren Gründen technologisch für eine derartige Oberflächenbehandlung nicht geeignet, übernehmen wir keine Gewähr für eine bestimmte Maßhaltigkeit, Haftfestigkeit und korrosionsverhindernde Eigenschaften oder Reibzahlen der aufgetragenen Schicht. Eine Gewährleistung für bestimmte Maßhaltigkeit, Haftfestigkeit, Farbhaltung und korrosionsverhindernde Eigenschaften der aufgetragenen Schicht werden von uns nicht übernommen, sofern der Kunde seiner vorstehenden Verpflichtung zur Prüfung und Herstellung der Eignung des Materials nicht nachgekommen ist, insbesondere auch durch unterlassene Angaben gemäß Ziffer 2.17, und eine etwaige Mangelhaftigkeit auf dieser Pflichtverletzung beruht. Für die Haftfestigkeit und Oberflächendichte des aufgebrachten Materials - Verzinkung oder Pulverbeschichtung - wird in allen vorbeschriebenen Fällen keine Gewährleistung übernommen.

8.14 Beauftragt der Vertragspartner erweiterte Dienstleistungen wie z.B. Sortierung/Verpackung, Montage, Gewindesicherung, so ist die verfahrenstypische Korrosionsminderung bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen zu berücksichtigen. Grundsätzlich erfolgt die Korrosionsprüfung direkt nach der Bearbeitung der Ware.

8.15 Dem Kunden ist bekannt, dass verzinktes Material durch Schwitzwasser und Reibkorrosion gefährdet ist. Auch insoweit werden von uns keinerlei Gewährleistungsansprüche übernommen. Ebenso bestehen keine Gewährleistungsansprüche, wenn die Ware durch die Kunden nicht sachgerecht und/oder entgegen unserer Anweisungen verpackt, gelagert und transportiert wird.

8.16 Der Vertragspartner hat die Mindestschichtdicken an einem zu vereinbarenden Messpunkt festzulegen. Erfolgt dies nicht, wird nach unserer festgelegten und dem Vertragspartner bekannten Hausnorm verfahren. Für Witterungsschäden sowie für evtl. Schäden durch spätere Doppelungen und sonstigen unzugänglichen Hohlräumen, heraussickernde Rückstände aus dem Behandlungsprozess sowie Versprödungsschäden am Grundmaterial wird keine Gewährleistung unsererseits übernommen. Sofern der Versand der Ware nicht durch uns übernommen wird, hat der Vertragspartner durch geeignete Maßnahmen chemische und mechanische Beschädigungen der Oberfläche an der Ware zu vermeiden und zu verhindern.

8.17 Die vorstehenden Gewährleistungsregelungen sind vorbehaltlich der Regelung zum Schadensersatz/Rücktritt in Ziffer 9 abschließend und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Kunden gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen. Derartige Zusicherungen bedürfen der Schriftform und der Gegenzeichnung durch unser Haus. Bei gesetzlichen Änderungen der Gewährleistungsfrist gegenüber den Bestimmungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt die entsprechende neue gesetzliche Regelung. Eine darüber hinaus gehende Garantie geben wir nicht ab.

8.18 Ein Mangel in einer Teillieferung berechtigt den Kunden nicht zur Stornierung des gesamten Vertrages.

8.19 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen für Mängel, die durch nicht feuerverzinkungs- und pulverbeschichtungsgerecht gefertigte Werkstücke entstehen und/oder mit bloßem Auge nicht erkennbar sind.

8.20 Bei feuerverzinkten oder pulverbeschichteten Teilen ist die Verwendung in Nahrungsmittelbereichen nicht uneingeschränkt zulässig.

9. Schadensersatz/Rücktritt

9.1 Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer 9 eingeschränkt.

9.2 Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur Herstellung und rechtzeitigen Lieferung des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Mängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Vertragspartner die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Vertragspartners oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

9.3 Soweit wir gemäß Ziffer 9.2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

9.4 Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht unsererseits für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden je Schadenfall auf die jeweiligen Deckungssummen unserer Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung beschränkt, auch wenn es sich um die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Die Höhe der Deckungssummen beläuft sich jeweils auf mindestens 10.000.000,00 €. Die konkrete Höhe der jeweiligen Deckungssummen wird unsererseits jederzeit auf entsprechende Nachfrage mitgeteilt.

9.5 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

9.6 Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

9.7 Die Einschränkungen dieser Ziffer 9 gelten nicht für Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Einschränkungen dieser Ziffer 9 gelten ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Auch die Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

9.8 Wir behalten uns den Rücktritt vom Vertrag vor, wenn begründete Zweifel daran entstehen, ob der Kunde den Vertrag ordnungsgemäß erfüllen wird, insbesondere entsprechenden Negativzeugnisses eines Kreditversicherers. Dies gilt auch bei schuldhaft unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Kunden über Tatsachen, die seine Kreditwürdigkeit betreffen, bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in sein Vermögen, bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und im Falle der Insolvenzeröffnung, des Antrags oder der Abweisung mangels Masse.

9.9 Zahlt der Kunde die fällige Anzahlung für den fälligen Vorschuss nicht oder nimmt er die ihm angebotene Ware nicht an, so können wir vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen, wenn wir dem Kunden zuvor schriftlich eine angemessene Frist zur Zahlung bzw. zur Abnahme gesetzt haben und der Kunde dieser Aufforderung innerhalb der Frist nicht nachgekommen ist oder aber die Leistung bzw. Annahme ausdrücklich verweigert hat.

9.10 Verlangen wir im Hinblick hierauf Schadensersatz statt der Leistung, so hat der Kunde als Schaden an uns 25 % des sich aus dem zugrundeliegenden Auftrag voraussichtlich ergebenden Schadens, ohne Abzüge zu zahlen, sofern der Kunde nicht nachweist, dass ein Schaden nicht oder nicht in der Höhe dieser Pauschale eingetreten ist. Uns bleibt es vorbehalten, einen höheren Schaden als die Pauschale geltend zu machen. Von der Pauschale nicht umfasst sind die etwaigen Rechtsverfolgungskosten, die der Kunde bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzung separat zu erstatten hat.

9.11 Alle Ansprüche des Kunden, aus welchen Rechtsgründen auch immer, verjähren 12 Monate nach Übergabe der Ware an den Kunden. Für vorsätzliches, grob fahrlässiges oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen.

10. Prüfung und Abnahme

10.1 Soweit der Kunde wünscht, dass wir andere als in DIN EN ISO 1461 vorgesehene Prüfungen des Zinküberzuges durchführen oder eine Korrosivitätskategorie von mehr als C4k gewünscht wird, so sind Art und Umfang der Prüfungen oder des gewünschten Auftrages besonders schriftlich zu vereinbaren. Mangels solcher Vereinbarungen haben die Prüfungen in unserem Werk zu erfolgen und es verbleibt bei der Korrosivitätskategorie von C4L (low).

10.2 Die Abnahme erfolgt entweder ausdrücklich bei der Übergabe oder stillschweigend mit der vorbehaltlosen Entgegennahme in unserem Werk.

10.3 Eine Prüfung in Anwesenheit des Kunden oder eines Beauftragten des Kunden bedarf der besonderen schriftlichen Vereinbarung und erfolgt in jedem Fall in unserem Werk.

11. Schlussbestimmungen

11.1 Für diese Geschäftsbeziehung und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt deutsches Recht unter Ausschluss des nationalen Konfliktrechts und des Übereinkommens über internationale Warenkaufverträge (CISG).

11.2 Bei allen sich aus dem Vertrags- und Rechtsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, Gerichtsstand der Ort unseres Hauptsitzes in 59469 Ense-Höingen.

11.3 Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken oder unwirksame Klauseln enthalten, soll dies die Wirksamkeit des Vertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht berühren. Es sollen dann anstelle dieser Lücken oder unwirksamen Klauseln diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart gelten, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke bzw. unwirksame Klausel gekannt hätten.

11.4 Der Vertragspartner nimmt davon Kenntnis, dass wir Daten aus dem Vertragsverhältnis unter Beachtung der Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung zum Zwecke der Datenverarbeitung speichern und wir das Recht vorbehalten, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.

Ense, August 2020


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AEB Einkauf

1. Allgemeines/Geltungsbereich

1.1 Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Etwaig anders lautenden und abweichenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen des Lieferanten wird hiermit widersprochen, und sie gelten als abbedungen, auch soweit sie bei Vertragsschluss oder zu einem späteren Zeitpunkt nicht noch einmal ausdrücklich zurückgewiesen werden. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.

1.2 Unsere Mitarbeiter sind nicht bevollmächtigt, auf Lieferscheinen, Empfangsquittungen und dergleichen die Geltung anderer als dieser AEB zu vereinbaren. Spätestens mit der ersten vom Lieferanten ausgeführten Teillieferung der Waren (Sachen, Rechte etc. im umfassenden Sinne) sind diese AEB anerkannt, und zwar auch für spätere Bestellungen, selbst wenn dabei auf sie nicht besonderen Bezug genommen wird.

1.3 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Unsere AEB gelten auch für zukünftige Geschäfte mit dem Lieferanten.

1.4 Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 310 Abs. 1 BGB.

1.5 Der Lieferant wird hiermit gemäß § 33 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetztes (BDSG), sowie § 13 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG) und gleichlautender gesetzlicher Regelungen davon unterrichtet, dass wir seine Daten in maschinenlesbarer Form und für Aufgaben, die sich aus der vertraglichen Beziehung ergeben, maschinell verarbeiten. Soweit wir uns Dritter zur Erbringung der vertraglichen Leistungen und Nebenleistungen bedienen, sind wir berechtigt, die Daten des Lieferanten weiterzugeben, wenn dies für die ordnungsgemäße Sicherstellung im Rahmen des Zwecks der vertraglichen Beziehung erforderlich ist.

1.6 Personen, die in Erfüllung von Verpflichtungen unseres Lieferanten innerhalb unseres Werkes tätig sind, unterliegen den Bestimmungen unserer Betriebsordnung und unseren Anordnungen im Hinblick auf die bei uns anwendbaren Sicherheits-, Unfallverhütungs-, Arbeits-, Umwelt- und sonstigen Vorschriften. Gefahrstoffe dürfen innerhalb unseres Betriebes nur nach Abstimmung mit unserem Fachpersonal eingesetzt werden und müssen ordnungsgemäß gekennzeichnet sein.

Der Lieferant willigt in die Datenverarbeitung ein.

2. Angebot und Angebotsunterlagen

2.1 Angebote des Lieferanten sind für uns unverbindlich und kostenlos.

2.2 Nur durch uns schriftlich erteilte Aufträge sind rechtsverbindlich. Mündliche Vereinbarungen haben Geltung, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

2.3 Bestellungen sind vom Lieferanten durch Unterzeichnung unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Wir behalten uns vor, die Bestellung zurückzuziehen, wenn die Bestätigung nicht innerhalb von 14 Tagen bei uns eingeht.

2.4 Der Lieferant hat sich im Angebot bezüglich Menge, Beschaffenheit und Ausführung an die Anfrage oder an die Ausschreibung zu halten und im Falle einer Abweichung ausdrücklich schriftlich auf diese hinzuweisen. Anderenfalls verwirkt er seinen Mehrvergütungsanspruch. Er ist an das Angebot drei Monate gebunden. Ergeben sich Differenzen bezüglich Anzahl, Maße oder Gewicht der gelieferten Waren, so sind die durch unsere Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend. Eine Anerkennung von Mehr- oder Minderlieferungen behalten wir uns vor.

2.5 An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten, insoweit gilt ergänzend die Regelung von Ziffer 10.

2.6 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich und unaufgefordert schriftlich zu unterrichten, wenn Angaben in den Ursprungsnachweisen für die gelieferte Ware nicht mehr zutreffen. Der Lieferant wird des Weiteren unverzüglich schriftlich informieren, wenn eine Lieferung ganz oder zum Teil Exportbeschränkungen nach deutschem oder einer anderen Rechtsordnung unterliegt.

3. Preise, Zahlungsbedingungen und Rechnungsstellung

3.1 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend und versteht sich einschließlich sämtlicher Nebenkosten. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus", also frei unserer Warenannahme oder ausdrücklich vereinbarter sonstiger Verwendungsstelle, einschließlich Verpackung, Versicherung etc. ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung. Wird anderes vereinbart, so sind die Fracht- und Verpackungskosten vom Lieferanten zu verauslagen und in den Rechnungen gesondert auszuweisen. Änderungen aufgrund nachträglich eingetretener Erhöhungen irgendwelcher Kosten, Steuer u. a. sind ausgeschlossen. Falls bei Auftragserteilung der Preis nicht feststeht, ist er uns spätestens mit der Auftragsbestätigung aufzugeben. Widersprechen wir nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen, so gilt dieser Preis als von uns genehmigt. Durch die Art der Preisstellung wird die Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht berührt.

3.2 Die gesetzliche Umsatzsteuer ist im Preis nicht enthalten. Die Umsatzsteuer ist in den Rechnungen des Lieferanten gesondert auszuweisen.

3.3 Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich. Die Rechnung ist sofort nach erfolgter Lieferung unter Beachtung der gesetzlichen und behördlichen Anforderungen gesondert einzureichen. Monatsrechnungen sind ebenfalls bis spätestens zum 05. des der Lieferung folgenden Monats zu übersenden. Die Regelung des § 286 Abs. 3 BGB, wonach Verzug automatisch 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung eintritt, wird abbedungen.

3.4 Fälligkeit tritt jedenfalls erst nach Zugang einer dem UStG, der UStDV und BFH-Urteil VR 33/01 entsprechenden üblichen Rechnungen ein. Wir bezahlen sodann, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen abzgl. 2 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen netto, gerechnet ab dem Tage der Lieferung und entsprechendem Rechnungseingang. Sollte die Rechnung vor der Lieferung bei uns eintreffen, ist das Datum des Lieferungseingangs für die Berechnung der Skontofrist relevant.

3.5 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

3.6 Der Lieferant darf seine Forderung nur mit unserer schriftlichen Zustimmung an Dritte abtreten oder von Dritten einziehen lassen.

4. Lieferzeit und Ausführung

4.1 Jeder Auftrag ist sofort mit der Angabe der verbindlich einzuhaltenden Lieferzeit zu bestätigen. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Die Lieferzeit beginnt mit dem Datum des Eingangs der Bestellung an den Lieferanten. Der Lieferant gerät nach Ablauf der Lieferzeit in Verzug, ohne dass es der Mahnung bedarf. Maßgebend für die Einhaltung der Liefertermine oder Lieferfristen ist der Eingang der Ware bei der von uns bezeichneten Entladestelle bzw. Warenannahme.

4.2 Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, als pauschalierten Verzugsschaden einen Aufschlag in Höhe von 1 % des Lieferwertes pro angefangener Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 5 %; weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Lieferanten steht das Recht zu, uns nachzuweisen, dass infolge des Verzuges gar kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Bei Verzug des Lieferanten sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, uns nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

4.3 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, auch infolge höherer Gewalt, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. In diesem Fall sind wir berechtigt, entweder die Abnahmefrist hinauszuschieben, oder, wenn unser Interesse an der Lieferung wesentlich gemindert wird, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten und ggf. Schadensersatz zu verlangen. Der Lieferant kann hieraus keinerlei Ansprüche herleiten. Insbesondere ist der Lieferant nicht berechtigt, in Fällen höherer Gewalt u. ä. nach eigenem Ermessen vom Vertrag zurückzutreten oder Preiserhöhungen vorzunehmen.

4.4 Falls von uns Erstmuster/Freigabemuster verlangt werden, darf der Lieferant mit der Serienfertigung erst nach schriftlichem Gutbefund des Musters und Freigabe der Serie beginnen.

4.5 Wir können nachträglich Änderungen in der Beschaffenheit der Lieferung oder Leistung im Rahmen der technischen Leistungsfähigkeit des Lieferanten verlangen. Technische Änderungen und deren Auswirkungen auf Preise, Lieferzeit oder sonstige Konditionen bedürfen der Schriftform gem. Ziffer 2 dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen.

4.6 Im Falle von dringenden betrieblichen Belangen unseres Betriebes, z.B. infolge höherer Gewalt, Brand, Überschwemmung, der Absetzung eines Produktes etc. sind wir berechtigt, gegen eine Abstandszahlung in Höhe von 5 % des vereinbarten Preises der noch nicht gelieferten Waren aus der jeweiligen Bestellung vom Vertrage ohne weitere Kosten zurückzutreten. Der Lieferant wird unverzüglich darüber informieren, wenn eine Lieferung etwaigen Exportbeschränkungen unterliegen sollte.

4.7 Wir geraten nicht in Annahmeverzug im Fall der Annahmeverhinderung durch höhere Gewalt.

5. Versand, Gefahrenübergang und Dokumente

5.1 Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, an die auf der Bestellung von uns angegebenen Versandadresse/Verwendungsstelle zu erfolgen. Dies ist auch Erfüllungsort.

5.2 Die Gefahr geht nicht vor Zugang der Waren auf uns über. Der Lieferant haftet für alle Schäden, Standgelder usw. Die Annahme der Lieferung stellt keine Billigung der Ware dar.

5.3 Der Lieferant ist verpflichtet, jeder Sendung einen Lieferschein beizulegen und auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer und unsere Sachnummer anzugeben; unterlässt er dies, so hat er für die dadurch entstandenen Verzögerungen einzustehen.

5.4 Der Lieferant wird uns Ursprungsnachweise, die mit allen erforderlichen Angaben versehen und ordnungsgemäß unterzeichnet sind, unverzüglich zur Verfügung stellen, soweit wir dies anfordern. Entsprechendes gilt für umsatzsteuerliche Nachweise aus auslands- und innergemeinschaftlichen Lieferungen.

5.5 Teillieferungen sind nur aufgrund schriftlicher Vereinbarung zulässig; anderenfalls können wir die Abnahme verweigern. In jedem Fall sind Teillieferungen nicht als selbständige Geschäfte anzusehen und schriftlich zu kennzeichnen.

5.6 Die Transportversicherung übernimmt der Lieferant.

6. Qualität, Mängeluntersuchung und Mängelhaftung

6.1 Der Lieferant sichert die Verwendung besten, zweckentsprechenden Materials, die richtige und sachgemäße Zusammensetzung oder Ausstattung, die chemische Zusammensetzung, den Wirkungsgrad sowie die unbedingte Übereinstimmung der verkauften Waren mit den von ihm gelieferten Proben, Mustern und Beschreibungen ausdrücklich zu. Die Ware muss den Richtlinien, Verordnungen und Vorschriften für Ware der bestellten Art, den DIN-Normen und Anforderungen der Sachversicherer entsprechen. Sind im Einzelfall Abweichungen von den Vorschriften notwendig, so muss der Lieferant hierzu unsere schriftliche Zustimmung einholen. Die Haftung des Lieferanten wird hierdurch nicht eingeschränkt. Hat der Lieferant Bedenken gegen die Art der Ausführung, so hat er dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

6.2 Wir werden den Lieferanten offene Mängel der Lieferung anzeigen, soweit derartige Mängel nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsverlaufes festgestellt werden können. Zu einer Wareneingangskontrolle sind wir nicht verpflichtet. Die Rüge ist jedenfalls rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen nach Ablauf der in § 377 HGB geregelten Rügefrist versandt wird. Bei Waren, bei denen der Mangel erst bei der Verarbeitung festgestellt werden kann, darf die Mängelrüge noch innerhalb einer Woche nach Feststellung der Mängel erfolgen. Insoweit verzichtet der Lieferant ebenfalls auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. In allen Fällen, in denen mit dem Lieferanten eine Fehlerquote vereinbart ist und diese überschritten wird, sind wir berechtigt, die gesamte Sendung auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückzugeben. Liegt eine gesonderte Vereinbarung über eine Fehlerquote nicht vor, sind wir hierzu berechtigt, wenn die Fehlerquote einer Sendung 1 % der jeweiligen Sendungsmenge überschreitet.


6.3 Ist die Lieferung oder Leistung im vertragsgemäßen Zustand erfolgt oder evtl. festgestellte Mängel beseitigt, so wird sie von uns abgenommen. Ist ein Probebetrieb vorgesehen, so wird die Abnahme nach einwandfreiem Probelauf durch ein gemeinsames Abnahmeprotokoll ausgesprochen. Wiederholungsprüfungen durch uns aufgrund der vorherigen Prüfungen festgestellter Mängel gehen in vollem Umfang zu Lasten des Lieferanten.

6.4 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Der Lieferant ist verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung oder der Ersatzlieferung erforderliche Aufwendungen zu tragen. Wir können ferner vom Vertrag zurücktreten oder kündigen, wenn über das Vermögen des Lieferanten ein (vorläufiges) Insolvenzverfahren eröffnet wird oder der Lieferant seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt.

6.5 Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung bleibt ausdrücklich vorbehalten; insbesondere hat uns der Lieferant jegliche Schäden zu ersetzen, auch Folgeschäden, die aus dem Vorhandensein eines Mangels entstehen. Wir sind berechtigt, wenn die Nachbesserung zwei Mal fehlgeschlagen ist, wenn Gefahr im Verzuge ist oder eine besondere Eilbedürftigkeit besteht, die Mängelbeseitigung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen. Die vor Feststellung von Mängeln erfolgte Zahlung des Kaufpreises oder Teilen des Kaufpreises sowie die Abnahme oder Billigung von vorgelegten Unterlagen (Zeichnung, Entwürfe, Modelle, Muster, Proben, auch Zwischenprodukte etc.) stellt kein Anerkenntnis dar, dass die Ware frei von Mängeln und vertragsgemäß geliefert ist und insofern kein Verzicht auf Mängelbeseitigungsansprüche.

6.6 Für Lieferteile, die wegen Mängeln nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich eine laufende Frist um die Zeit der Betriebsunterbrechung.

6.7 Unsere Mängelansprüche verjähren innerhalb von 36 Monaten, soweit nicht die zwingenden Bestimmungen der §§ 478, 479 BGB eingreifen. Die Frist beginnt jedoch erst mit vollständiger und fehlerfreier Lieferung der Ware. Mängelrügen können bis zum Ablauf der Verjährung jederzeit erhoben werden, wobei die erstmalige Mängelrüge die Verjährung bis zur Erledigung jeder Mängelrüge hemmt, solange es sich nicht um Kulanzhandlungen des Lieferanten oder gänzlich unerhebliche Mängel handelt. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung oder die Ersatzbeschaffung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr im Verzuge ist oder der Lieferant mit der Erfüllung der obliegenden Mängelbeseitigungspflicht in Verzug ist.

6.8 Nach Prospekt gekaufte Ware ist auf Probe gekauft und kann innerhalb von acht Tagen nach Erhalt dem Lieferanten zur Verfügung gestellt werden, wenn sie dem von uns angegebenen Vertragszweck nicht entspricht, ohne dass dem Lieferanten Ansprüche zustehen.

7. Produkthaftung, Freistellung und Haftpflichtversicherungsschutz

7.1 Der Lieferant stellt uns von mittelbaren Ansprüchen Dritter frei, die diese aufgrund von erbrachten Schlechtleistungen des Lieferanten gegen uns geltend machen. Dem Lieferanten bleibt nachgelassen, uns eine Mitverursachung oder ein Mitverschulden nachzuweisen. Die Verjährungsfrist der Ansprüche dieses Abschnitts beträgt vier Jahre nach Kenntnisnahme oder Kennen müssen, höchstens jedoch 15 Jahre nach vollständiger Ablieferung.

7.2 Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen, insbesondere von Produkthaftungsansprüchen auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

7.3 Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Ziffer 7.2 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß den §§ 683, 670 BGB oder gemäß den §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

7.4 Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von € 5 Mio. pro Personen-/Sachschaden – pauschal - zu unterhalten. Auf Verlangen sind uns diese nachzuweisen. Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

7.5 Die bei uns vorgenommenen Eigenkontrollen entlasten den Lieferanten nicht von der Verpflichtung zur fehlerfreien Lieferung.

8. Schutzrechte

8.1 Der Lieferant gewährleistet, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter, insbesondere Patent-, Design-, Marken- und Urheberrechte, innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden. Ebenfalls gewährleistet der Lieferant, dass die gelieferte Ware allen gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Auflagen entspricht, soweit er die Verletzung kannte oder als Fachbetrieb hätte kennen müssen.

8.2 Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; die Verpflichtung des Lieferanten zur Freistellung besteht auch bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen Verletzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften.

8.3 Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

8.4 Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

8.5 Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten von dem Inhaber der Schutzrechte die erforderlichen Genehmigungen zur Lieferung, Inbetriebnahme, Benutzung, Weiterveräußerung usw. des Liefergegenstandes zu erwirken, wenn hierdurch entstehende Kosten erheblich geringer als der im Falle der Rückabwicklung beiden Parteien entstehende Schaden ist.

9. Eigentumsvorbehalt, Beistellung, Werkzeuge und Rechte

9.1 An den vom Lieferanten angelieferten Waren erhalten wir sofortiges uneingeschränktes Eigentum nach deren Übergabe mit der Abnahme. Das gleiche gilt für die vom Lieferanten mitgelieferten Unterlagen. Durch die Übergabe erklärt der Lieferant, dass er voll verfügungsberechtigt ist und Rechte Dritter nicht bestehen. Anderenfalls ist dies ausdrücklich mitzuteilen. Sodann steht uns ein Zurückbehaltungsrecht zu.

9.2 Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

9.3 Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

9.4 An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist weiter verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.

9.5 Soweit die uns gemäß Ziffer 9.2 und/oder Ziffer 9.3 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.

9.6 Wir behalten uns alle Rechte an nach unseren Angaben gefertigter Software (einschließlich Source Code), Zeichnungen, Erzeugnissen oder Daten unterschiedlicher Art sowie an von uns entwickelten Verfahren und Erfindungen vor. Kopien dürfen nur insoweit gefertigt werden, als dies zur Herstellung der von uns in Auftrag gegebenen Waren unerlässlich ist. Der Lieferant verpflichtet sich, jederzeit auf unser Verlangen, die Unterlagen wieder herauszugeben und etwaig gefertigte Kopien zu vernichten. Der Lieferant hat hieran kein Zurückbehaltungsrecht.

9.7 An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen, die von uns zur Verfügung gestellt werden, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten.

10. Geheimhaltung

10.1 Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, technischen und kaufmännischen Unterlagen, Zeichnungen, Skizzen, Berechnungen und sonstige Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten und nicht zu eigenen Wettbewerbszwecken zu verwenden, es sei denn, wir willigen hierzu ausdrücklich schriftlich ein. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung offengelegt werden. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung zahlt uns der Lieferant im kaufmännischen Verkehr eine Vertragsstrafe in Höhe von mindestens 10 % des vereinbarten Preises, höchstens der Summe, die der Lieferant durch die Zuwiderhandlung anderweitig erlangt hat, wenn dieser über dem Mindestbetrag liegt. Die Höhe der Vertragsstrafe bestimmen wir im Einzelfall nach billigem Ermessen. Schadensersatzansprüche werden hierdurch nicht ausgeschlossen.

10.2 Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und insoweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.

10.3 Der Lieferant hat den Vertragsschluss vertraulich zu behandeln. Er darf uns nur mit unserer schriftlichen Zustimmung Dritten gegenüber als Referenz benennen.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl und Salvatorische Klausel

11.1 Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist unter Ausschluss sonstiger Gerichtsstände Gerichtsstand für alle entstehenden Streitigkeiten, Ense; wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

11.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

11.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort für alle Leistungen und Gegenleistungen von uns und des Lieferanten, einschließlich von Zahlungen der Sitz der Franz Brinkmann, Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Ense.

11.4 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen bleiben auch dann gültig, wenn einzelne Klauseln sich als ungültig erweisen sollten. Die ungültige Klausel wird von den Parteien so ergänzt oder umgedeutet, dass der mit der ungültigen Vorschrift beabsichtigte wirtschaftliche Zweck weitestgehend erreicht wird. Entsprechend ist zu verfahren, wenn sich bei der Durchführung des Vertragsverhältnisses eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihre Stelle das gesetzlich zulässige Maß. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen mit Rücksicht auf zwingendes ausländisches Recht unwirksam sein, wird der Lieferant auf Verlangen diejenigen Vertragsergänzungen mit uns vereinbaren und diejenigen Erklärungen Dritter oder Behörden gegenüber abgeben, durch die die Wirksamkeit der betroffenen Regelung und, wenn dies nicht möglich ist, ihr wirtschaftlicher Gehalt auch nach dem ausländischen Recht gewährleistet bleibt.

11.5 Die deutsche Version der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die maßgebliche Fassung. Sie hat bei Übersetzungen Vorrang vor der englischen Übersetzung und ist nach der deutschen Rechtsprechung gestaltet.

Ense, August 2020


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